Die Werft haftet - auch für ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen - nur für Schäden, die auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Vertragsverletzungen beruhen oder auf grob fahrlässige oder vorsätzliche unerlaubte Handlungen zurück zu führen sind.
Der Eigner ist verpflichtet, seine Yacht und sonstiges Eigentum , insbesondere für Schäden die während oder durch die Lagerung, Transport, Kran, Brand, Sturm, Hochwasser, Diebstahl und dergleichen entstehen, entsprechend § 1 e
ine gegen sämtliche Gefahren ausreichende Versicherung abzuschließen.
Die Gesellschaft übernimmt keine Haftung:
1. Für die Schäden oder Verluste, die durch die Einrichtungen des Krans oder des Masten-
Krans an den nautischen, technischen oder sonstigen Einrichtungen am Mast, Unterwasser-
schiff, der Außenhaut, des Antriebs mit allen Nebenaggregaten, den Aufbauten sowie deren
Teile verursacht werden.
2. Für die Schäden, an den vom Eigner, seinen Angehörigen, Ermächtigten, oder
Begleitpersonen zur Aufbewahrung übergebenen oder eingestellten Yachten,
Kraftfahrzeugen, Anhänger, Fahrrädern, Inventar oder sonstigen Gegenständen entstehen.
3. Für die Schäden, die entstehen, wenn die Yacht ohne Gegenwart des Eigners, oder einer
von ihm beauftragten Person aus dem Wasser geholt, zu Wasser gesetzt, verholt oder
vertäut wird.
4. Für die Schäden beim Verbringen des Mastes, an den nautischen Einrichtungen oder dem
Zubehör des Mastes, in das oder aus dem Mastenlager oder im Mastenlager.
5. Für Körperverletzungen, Schädigungen, und Unfällen jeder Art des Eigners, seiner
Angehörigen, Ermächtigten, oder Begleitpersonen, außer bei solchen Schäden, die durch
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Mitarbeitern der Gesellschaft verursacht worden
sind.
Der Eigner haftet für alle Schäden, die von ihm, seinen Angehörigen, Ermächtigten oder Begleitpersonen auf dem Gelände der Gesellschaft verursacht werden.
Der Eigner räumt der Gesellschaft für deren sämtliche Forderungen ein Pfandrecht an Yachten, Zubehör und Inventar ein.
Fremdfirmen haben keinen Zutritt. Aus Feuerschutzgründen ist das Schweißen, Schleifen, Löten, und sonstige feuergefährliche Arbeiten grundsätzlich verboten. In der Yacht darf im Winterlager keinerlei Ersatzkraftstoff, Gasflaschen oder die Batterien gelagert werden. Rauchen und offenes Licht in den Lagerhallen ist nicht gestattet. Schleif- und Farbarbeiten im Freigelände sind grundsätzlich, in den Lagerhallen das Schleifen ohne Absaugvorrichtung verboten.
Dieser Vertrag beginnt am___________________________________________________
Heiligenhafen, den___________________ , den____________________
Unterschrift Unterschrift
Rathjen Yachtservice + Bootslager GmbH Eigner
Anlagen: gültige Preisliste, AGB