AGB für die Rathjen Yachtservice + Bootslager GmbH  
Vertragsumfang für Mietverträge

   a.  Der Mietvertrag umfasst nur die Zurverfügungstellung des Liegeplatzes während der 
             Mietsaison ohne Anspruch auf irgendeine Betreuung durch die Gesellschaft.


    b. Weitergehende Leistungen umfasst der Mietvertrag nicht, insbesondere nicht die 
        Verwaltung des Bootes.

    c. Überholungsarbeiten, Reparaturen und sonstige Dienstleistungen werden von dem  
        Mietvertrag nicht erfasst, sondern sind in einem gesonderten Vertrag zu vereinbaren.

    d. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind nur gültig,
        wenn sie die Gesellschaft schriftlich bestätigt. Das gleiche gilt für die Zusicherung
        von Eigenschaften.

    e. Für die Benutzung des Hafens ist ferner die Hafen- und Liegeplatzordnung einzuhalten.


1. Laufzeit des Vertrages
 
    a. Das Mietverhältnis beginnt und endet mit dem Beginn und dem Ende der Sommersaison
        bzw. Wintersaison. Die Sommersaison dauert vom 16. April bis zum 31. Oktober und die
        Wintersaison vom 01. Oktober bis zum 15. April eines jeden Jahres.

    b. Das Mietverhältnis verlängert sich automatisch um jeweils eine weitere Saison, wenn  
        nicht das Sommerlager bis zum 01. Dezember und das Winterlager bis zum 01. Juni
        eines jeden Jahres zum jeweiligen Saisonende gekündigt wird.


2. Fristlose Kündigung 

Die Gesellschaft hat in folgenden Fällen ein Recht zur fristlosen Kündigung:

    a. bei Zahlungsverzug des Mieters;

    b. bei wiederholtem Verstoß des Mieters gegen die Hafen- und Liegeplatzordnung des 
        Vermieters;

    c. bei wiederholten schweren Belästigungen seitens des Mieters gegenüber den
        Mitarbeitern der Gesellschaft und / oder anderen Mietern;

   d. bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen des Mieters gegen seine  
       Verpflichtungen gemäß Ziffer 6 und 7.


3. Zahlungsbedingungen

    a. Die Liegeplatzmieten (Bringeschuld) für den Sommerliegeplatz/Winterlager sind 14 Tage
        nach Rechnungstellung für die jeweilige Saison fällig.

    b. Zahlungen sind ohne jeden Abzug zu leisten.


4. Preissteigerungen

    a. Änderungen der Mietpreise werden dem Mieter spätestens bis zum 31. Dezember eines
        Jahres durch zusenden der neuen gültigen Preisliste mitgeteilt. Erfolgt daraufhin seitens
        des Mieters innerhalb von einem Monat keine Kündigung des Vertrages, wird der
        veränderte Preis automatisch Bestandteil des Vertragsverhältnisses.


5. Liegeplatzordnung

    a. Der Mieter hat während der Dauer des Mietverhältnisses Zugang zum Liegeplatz.

    b. Für Angehörige des Mieters, welche ein berechtigtes Interesse am Betreten des Bootes
        haben, gilt die gleich Regelung wie unter a. Sie sind verpflichtet, sich auf Verlangen der
        Gesellschaft als solche auszuweisen.

    c. Sonstigen Dritten, insbesondere Angehörige fremder Betriebe, ist das Betreten des
        Betriebsgeländes, insbesondere des Hafengeländes, nur mit ausdrücklicher
        Genehmigung der Gesellschaft gestattet.

    d. Das Befahren des Betriebsgeländes und das Abstellen von Fahrzeugen ist auf dafür
        vorgesehenen Plätzen nach Maßgabe möglich.

    e. Auf dem Liegeplatz ist die Ausführung von Überholungs-, Wartungs- und Pflegearbeiten
        am Boot durch den Mieter oder Dritter nur zulässig, wenn hierzu eine Genehmigung der
        Gesellschaft erteilt wurde und andere Mieter davon nicht beeinträchtigt werden. Das
        gleiche gilt für die Benutzung von Maschinen und Anlagen der Gesellschaft und für die
        Strom- und Wasserentnahme.

    f. Das Abstellen oder die Einlagerung anderweitiger Gegenstände auf dem Betriebs-
       gelände bedürfen der Genehmigung der Gesellschaft, insbesondere:

       1. das Lagern von Motoren, Tanks, Batterien, Gasflaschen, Munition, Öl, Treibstoff  
           und sonstigen feuergefährlichen Stoffen;

       2. das Lagern und Festmachen von anderen, nicht für die Mietfläche vorgesehenen
           Booten/Yachten des Mieters oder Dritten.

    g. Während der Dauer des Mietverhältnisses hat der Mieter der Gesellschaft gegenüber
        unverzüglich jede Veränderung hinsichtlich des Eigentums und der Rechte Dritter am
        Boot/Yacht und/oder den eingebrachten Sachen schriftlich anzuzeigen.

    h. Die Gesellschaft ist zu informieren, wenn das Boot länger als 48 Std. nicht im Hafen
        liegt. Im Falle der Abwesenheit des Bootes ist die Gesellschaft berechtigt, den
        Liegeplatz bis zur Rückkehr des Mieters anderweitig zu vergeben. Ansprüche des
        Mieters gegen der Gesellschaft entstehen daraus nicht.

     i. Der Mieter ist verpflichtet, das Boot auf dem Liegeplatz so zu befestigen, dass auch bei
        widrigen Witterungsverhältnissen Beschädigungen der Betriebsanlagen der
        Gesellschaft einschl. der Stege sowie anderer Boote durch Losreißen und Abtreiben
        ausgeschlossen sind.

     j. Ebenso sind das stehende und laufende Gut, Masten, Segel, Persenning u.ä. so zu
        befestigen, dass o.g. Schäden ausgeschlossen werden.

    k. Der Mieter ist verpflichtet, loses Inventar unter Verschluss zu halten und feuer-
        gefährliche Stoffe an Bord sicher zu verwahren.

     l. Der Mieter ist verpflichtet, während der Dauer des Mietverhältnisses eine ausreichende
        Haftpflichtversicherung zu unterhalten.


6. Haftung für Schäden und Versicherung

    a. Schadenersatzansprüche des Mieters aus positiver Forderungsverletzung, aus
        Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind - es sei denn,
        sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Gesellschaft oder dessen 
        gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen – sowohl gegen die Gesellschaft als
        auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen. Dies gilt
        insbesondere für Ansprüche des Mieters wegen Schäden, die beim Transport bzw.   
        Verholen des Bootes zu oder von der Mietfläche entstehen sowie hinsichtlich Schäden,
        die infolge Diebstahls, Einbruchs, Feuer, Sturm, Hochwasser etc. entstehen. Dasselbe
        gilt entsprechend für Schäden u. Verluste, die an abgestellten Kraftfahrzeugen,
        Anhängern, Inventar oder sonstigen Gegenständen auftreten.

    b. Haftet die Gesellschaft für leichte Fahrlässigkeit, so beschränkt sich der
        Ersatzanspruch auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren
        Schaden.

    c. Im Falle des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft des Liegeplatzes wird die Haftung
        für Folgeschäden ausgeschlossen.

    d. Die Gesellschaft haftet nicht für Schäden, die während der Dauer des Mietverhältnisses
        an dem Mietgegenstand durch höhere Gewalt oder unerlaubte Handlung Dritter
         entstehen.

    e. Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, zugunsten des Mieters die in Ziffer 6 und  7
        niedergelegten Bestimmungen gegenüber Dritten durchzusetzen und/oder darüber zu
        wachen, dass diese Bestimmungen von Dritten beachtet werden.


7. Pfandrecht

        Der Mieter räumt der Gesellschaft für dessen Forderungen aus dem Mietverhältnis ein
        Pfandrecht an Boot, Zubehör und Inventar ein.


8. Reparaturarbeiten

    a. Reparaturaufträge werden mündlich, telefonisch, per mail, und schriftlich
        entgegengenommen. Der Reparaturauftrag wird schriftlich per Fax, mail oder per Post
        von der Gesellschaft bestätigt und erst nach einer schriftlichen Bestätigung des Kunden
        bearbeitet und begonnen.

    b. Bei genannten Preisen der Reparaturen handelt es sich um ca. Preise, es sei denn, es
        ist ein Festpreis vereinbart worden. Dieser wird extra ausgewiesen.

    c. Bei Fertigstellungsterminen handelt es sich um ca. Termine, es sei denn es ist ein fixer
        Termin schriftlich vereinbart worden.

    d. Die Abnahme der Reparaturarbeiten kann durch Begehung und schriftliche Bestätigung
        oder durch Ingebrauchnahme der Yacht nach der Reparatur durch den Kunden
        erfolgen.

    e. Zur Mängelbeseitigung muß der Reparaturgegenstand/Yacht an den Sitz der
        Gesellschaft vom Kunden verbracht werden.

    f. Bis zur Bezahlung der erbrachten Leistung durch die Gesellschaft und
        Lieferung von Ersatzteilen bleibt der Gegenstand/Yacht/Ersatzteile im Besitz der
        Gesellschaft.

9. Rechtswirksamkeit

        Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, gelten die
        übrigen Bestimmungen. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen soll die
        gesetzliche Regelung treten.


10. Erfüllungsort
       
        Erfüllungsort für alle gegenseitigen Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Betriebssitz
        der Gesellschaft.