Vertragsumfang für Mietverträge
a. Der Mietvertrag umfasst nur die Zurverfügungstellung des Liegeplatzes während der Mietsaison ohne Anspruch auf irgendeine Betreuung durch die Gesellschaft.
b. Weitergehende Leistungen umfasst der Mietvertrag nicht, insbesondere nicht die
Verwaltung des Bootes.
c. Überholungsarbeiten, Reparaturen und sonstige Dienstleistungen werden von dem
Mietvertrag nicht erfasst, sondern sind in einem gesonderten Vertrag zu vereinbaren.
d. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind nur gültig,
wenn sie die Gesellschaft schriftlich bestätigt. Das gleiche gilt für die Zusicherung
von Eigenschaften.
e. Für die Benutzung des Hafens ist ferner die Hafen- und Liegeplatzordnung einzuhalten.
1. Laufzeit des Vertrages
a. Das Mietverhältnis beginnt und endet mit dem Beginn und dem Ende der Sommersaison
bzw. Wintersaison. Die Sommersaison dauert vom 16. April bis zum 31. Oktober und die
Wintersaison vom 01. Oktober bis zum 15. April eines jeden Jahres.
b. Das Mietverhältnis verlängert sich automatisch um jeweils eine weitere Saison, wenn
nicht das Sommerlager bis zum 01. Dezember und das Winterlager bis zum 01. Juni
eines jeden Jahres zum jeweiligen Saisonende gekündigt wird.
2. Fristlose Kündigung
Die Gesellschaft hat in folgenden Fällen ein Recht zur fristlosen Kündigung:
a. bei Zahlungsverzug des Mieters;
b. bei wiederholtem Verstoß des Mieters gegen die Hafen- und Liegeplatzordnung des
Vermieters;
c. bei wiederholten schweren Belästigungen seitens des Mieters gegenüber den
Mitarbeitern der Gesellschaft und / oder anderen Mietern;
d. bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen des Mieters gegen seine
Verpflichtungen gemäß Ziffer 6 und 7.
3. Zahlungsbedingungen
a. Die Liegeplatzmieten (Bringeschuld) für den Sommerliegeplatz/Winterlager sind 14 Tage
nach Rechnungstellung für die jeweilige Saison fällig.
b. Zahlungen sind ohne jeden Abzug zu leisten.
4. Preissteigerungen
a. Änderungen der Mietpreise werden dem Mieter spätestens bis zum 31. Dezember eines
Jahres durch zusenden der neuen gültigen Preisliste mitgeteilt. Erfolgt daraufhin seitens
des Mieters innerhalb von einem Monat keine Kündigung des Vertrages, wird der
veränderte Preis automatisch Bestandteil des Vertragsverhältnisses.
5. Liegeplatzordnung
a. Der Mieter hat während der Dauer des Mietverhältnisses Zugang zum Liegeplatz.
b. Für Angehörige des Mieters, welche ein berechtigtes Interesse am Betreten des Bootes
haben, gilt die gleich Regelung wie unter a. Sie sind verpflichtet, sich auf Verlangen der
Gesellschaft als solche auszuweisen.
c. Sonstigen Dritten, insbesondere Angehörige fremder Betriebe, ist das Betreten des
Betriebsgeländes, insbesondere des Hafengeländes, nur mit ausdrücklicher
Genehmigung der Gesellschaft gestattet.
d. Das Befahren des Betriebsgeländes und das Abstellen von Fahrzeugen ist auf dafür
vorgesehenen Plätzen nach Maßgabe möglich.
e. Auf dem Liegeplatz ist die Ausführung von Überholungs-, Wartungs- und Pflegearbeiten
am Boot durch den Mieter oder Dritter nur zulässig, wenn hierzu eine Genehmigung der
Gesellschaft erteilt wurde und andere Mieter davon nicht beeinträchtigt werden. Das
gleiche gilt für die Benutzung von Maschinen und Anlagen der Gesellschaft und für die
Strom- und Wasserentnahme.
f. Das Abstellen oder die Einlagerung anderweitiger Gegenstände auf dem Betriebs-
gelände bedürfen der Genehmigung der Gesellschaft, insbesondere:
1. das Lagern von Motoren, Tanks, Batterien, Gasflaschen, Munition, Öl, Treibstoff
und sonstigen feuergefährlichen Stoffen;
2. das Lagern und Festmachen von anderen, nicht für die Mietfläche vorgesehenen
Booten/Yachten des Mieters oder Dritten.
g. Während der Dauer des Mietverhältnisses hat der Mieter der Gesellschaft gegenüber
unverzüglich jede Veränderung hinsichtlich des Eigentums und der Rechte Dritter am
Boot/Yacht und/oder den eingebrachten Sachen schriftlich anzuzeigen.
h. Die Gesellschaft ist zu informieren, wenn das Boot länger als 48 Std. nicht im Hafen
liegt. Im Falle der Abwesenheit des Bootes ist die Gesellschaft berechtigt, den
Liegeplatz bis zur Rückkehr des Mieters anderweitig zu vergeben. Ansprüche des
Mieters gegen der Gesellschaft entstehen daraus nicht.
i. Der Mieter ist verpflichtet, das Boot auf dem Liegeplatz so zu befestigen, dass auch bei
widrigen Witterungsverhältnissen Beschädigungen der Betriebsanlagen der
Gesellschaft einschl. der Stege sowie anderer Boote durch Losreißen und Abtreiben
ausgeschlossen sind.
j. Ebenso sind das stehende und laufende Gut, Masten, Segel, Persenning u.ä. so zu
befestigen, dass o.g. Schäden ausgeschlossen werden.
k. Der Mieter ist verpflichtet, loses Inventar unter Verschluss zu halten und feuer-
gefährliche Stoffe an Bord sicher zu verwahren.
l. Der Mieter ist verpflichtet, während der Dauer des Mietverhältnisses eine ausreichende
Haftpflichtversicherung zu unterhalten.
6. Haftung für Schäden und Versicherung
a. Schadenersatzansprüche des Mieters aus positiver Forderungsverletzung, aus
Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind - es sei denn,
sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Gesellschaft oder dessen
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen – sowohl gegen die Gesellschaft als
auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen. Dies gilt
insbesondere für Ansprüche des Mieters wegen Schäden, die beim Transport bzw.
Verholen des Bootes zu oder von der Mietfläche entstehen sowie hinsichtlich Schäden,
die infolge Diebstahls, Einbruchs, Feuer, Sturm, Hochwasser etc. entstehen. Dasselbe
gilt entsprechend für Schäden u. Verluste, die an abgestellten Kraftfahrzeugen,
Anhängern, Inventar oder sonstigen Gegenständen auftreten.
b. Haftet die Gesellschaft für leichte Fahrlässigkeit, so beschränkt sich der
Ersatzanspruch auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren
Schaden.
c. Im Falle des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft des Liegeplatzes wird die Haftung
für Folgeschäden ausgeschlossen.
d. Die Gesellschaft haftet nicht für Schäden, die während der Dauer des Mietverhältnisses
an dem Mietgegenstand durch höhere Gewalt oder unerlaubte Handlung Dritter
entstehen.
e. Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, zugunsten des Mieters die in Ziffer 6 und 7
niedergelegten Bestimmungen gegenüber Dritten durchzusetzen und/oder darüber zu
wachen, dass diese Bestimmungen von Dritten beachtet werden.
7. Pfandrecht
Der Mieter räumt der Gesellschaft für dessen Forderungen aus dem Mietverhältnis ein
Pfandrecht an Boot, Zubehör und Inventar ein.
8. Reparaturarbeiten
a. Reparaturaufträge werden mündlich, telefonisch, per mail, und schriftlich
entgegengenommen. Der Reparaturauftrag wird schriftlich per Fax, mail oder per Post
von der Gesellschaft bestätigt und erst nach einer schriftlichen Bestätigung des Kunden
bearbeitet und begonnen.
b. Bei genannten Preisen der Reparaturen handelt es sich um ca. Preise, es sei denn, es
ist ein Festpreis vereinbart worden. Dieser wird extra ausgewiesen.
c. Bei Fertigstellungsterminen handelt es sich um ca. Termine, es sei denn es ist ein fixer
Termin schriftlich vereinbart worden.
d. Die Abnahme der Reparaturarbeiten kann durch Begehung und schriftliche Bestätigung
oder durch Ingebrauchnahme der Yacht nach der Reparatur durch den Kunden
erfolgen.
e. Zur Mängelbeseitigung muß der Reparaturgegenstand/Yacht an den Sitz der
Gesellschaft vom Kunden verbracht werden.
f. Bis zur Bezahlung der erbrachten Leistung durch die Gesellschaft und
Lieferung von Ersatzteilen bleibt der Gegenstand/Yacht/Ersatzteile im Besitz der
Gesellschaft.
9. Rechtswirksamkeit
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, gelten die
übrigen Bestimmungen. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen soll die
gesetzliche Regelung treten.
10. Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle gegenseitigen Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Betriebssitz
der Gesellschaft.